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Erleichterungen für Neu-EU-Bürger 2012Seit dem 01.05.2011 muss für Staatsbürger der 2004 beigetretenen Länder keine Arbeitsgenehmigung mehr beantragt werden. Das gilt für Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn. Bis zum 31.12.2013 gelten grundsätzlich die Begrenzungen für die am 01.01.2007 beigetretenen Staaten Bulgarien und Rumänien, d.h. eine Arbeitsgenehmigung ist weiterhin notwendig. Allerdings gibt es seit dem 01.01.2012 eine Ausnahme: Ab dem 1. Januar 2012 entfällt für bulgarische und rumänische Staatsbürger in folgenden Bereichen die Arbeitserlaubnispflicht:
Außerdem wird bei bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen, die eine Beschäftigung in Ausbildungsberufen annehmen, die Vorrangprüfung ausgesetzt. D.h. es wird nicht geprüft, ob es für eine Stelle einen inländischen Arbeitsuchenden gibt. Das Arbeitsmarktzulassungsverfahren der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) wurde im Mai 2011 einer besonderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit mit Hauptsitz in Bonn übertragen (Adresse: Villemombler Straße 76, 53123 Bonn). Innerhalb der ZAV wird das Arbeitsmarktzulassungsverfahren in sechs Teams durchgeführt, die ihre Standorte in Bonn, Duisburg, Frankfurt/Main und München haben. Welches Team an welchem Stützpunkt künftig für einen Zulassungsantrag zuständig sein wird, erfahren Sie unter www.zav.de, oder direkt bei RSB. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, oder senden uns hier eine Mail mit Ihrer Anfrage. (Qelle für die o.g. Informationen: Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands-und Fachvermittlung (ZAV)) |
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